15. Existenzminimumbericht
Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 5. November 2024 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2026 (15. Existenzminimumbericht) als Unterrichtung zugeleitet.
Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.
Rechtliche Grundlage
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).
Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.
Steuerfortentwicklungsgesetz
Der 15. Existenzminimumbericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende im Jahr 2025 auf 11.940 Euro pro Jahr und 2026 auf 12.096 Euro pro Jahr. Derzeit liegt der steuerliche Freibetrag mit 11.604 noch darunter. Das im parlamentarischen Verfahren steckende Steuerfortentwicklungsgesetz sieht indes vor, den Grundfreibetrag 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro zu erhöhen. Der Kinderfreibetrag soll 2025 auf 6.672 Euro und 2026 auf 6.828 Euro steigen. Derzeit liegt er bei 6.384 Euro. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf 6.648 Euro für 2025 und 6.696 Euro für 2026.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz ist allerdings noch im parlamentarischen Verfahren. Es gibt dazu auch noch keine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Es steht dort in dieser Woche auch nicht auf der Tagesordnung.
Überblick des Existenzminimumberichts
Alleinst. | Alleinst. | Ehepaare | Kinder | Kinder | |
Jahr | 2025 | 2026 | 2026 | 2025 | 2026 |
Regelsatz | 6.756 | 6.756 | 12.144 | 4.764 | 4.764 |
Bildung und Teilhabe | – | – | – | 348 | 348 |
Kosten der Unterkunft | 4.092 | 4.212 | 6.324 | 1.236 | 1.272 |
Heizkosten | 1.092 | 1.128 | 1.524 | 300 | 312 |
sächliches Existenzminimum | 11.940 | 12.096 | 19.992 | 6.648* | 6.696* |
* dazu kommt jeweils der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.
Rückwirkende Erhöhung 2024
Der Grundfreibetrag für Alleinstehende aus § 32a EStG und der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes aus § 32 EStG sollen rückwirkend für 2024 auf 11 784 Euro (Grundfreibetrag) und auf 6 612 Euro (Kinderfreibetrag) erhöht werden. (siehe FOKUS-Sozialrecht vom 16. August 2024).
Quellen: Bundestag, FOKUS Sozialrecht
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