Ab 1. April: Qualifizierungsgeld
Zum 1. April 2024 gibt es als neue Entgeltersatzleistung zur Weiterbildungsförderung Beschäftigter das Qualifizierungsgeld, geregelt in den neuen Vorschriften § 82a, § 82b, und § 82c SGB III.
Neue Entgeltersatzleistung
Das Qualifizierungsgeld soll Betriebe im Strukturwandel bei der Qualifizierung ihrer Beschäftigten besser unterstützen und Fachkräfte sichern. Fördervoraussetzungen für das Qualifizierungsgeld sind
- ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft,
- eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag (ausgenommen Kleinstunternehmen) und
- eine nachhaltige Beschäftigungsperspektive im aktuellen Betrieb.
Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet.
Das Qualifizierungsgeld ist als Ermessensleistung ausgestaltet. Die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung (Übernahme der Weiterbildungskosten- und Sozialversicherungsbeiträge) der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt dabei dem Arbeitgeber. Das Qualifizierungsgeld ergänzt das bisherige Instrumentarium der Beschäftigtenqualifizierung.
Voraussetzungen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung ein Qualifizierungsgeld erhalten, wenn
– | die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, |
– | die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, |
– | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, |
– | der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist und |
– | die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst. |
Betriebliche Voraussetzungen
Betriebliche Voraussetzungen heißt, dass in dem betroffenen Betrieb bei mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen müssen. Strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind.
Zu den betrieblichen Voraussetzungen gehört auch, dass die Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber zu tragen sind. Eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. Ferner muss – außer bei Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmer*innen – durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag betriebsbezogen der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb geregelt sein.
In Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind.
Persönliche Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird, die letzte Weiterbildung dieser Art mehr als vier Jahre zurückliegt und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
Zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Maßnahmen, die durch Qualifizierungsgeld gefördert werden, werden behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen übernommen. Dazu zählen alle unterstützenden Leistungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen solche Maßnahmen gleichberechtigt wahrnehmen können, insbesondere Hilfen zur Kommunikation, Gegenstände und Hilfsmittel, Leistungen zur Beförderung, soweit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist.
Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Qualifizierungsgeld erhalten sollen, zur Teilnahme an der Maßnahme beizufügen.
Höhe und Bemessung
Das Qualifizierungsgeld beträgt
1. | für Arbeitnehmer*innen, der oder die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat, 67 Prozent, |
2. | für die übrigen Arbeitnehmer*innen 60 Prozent |
der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im Referenzzeitraum ergibt (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.
Bei der Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte sind grundsätzlich die Vorschriften über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld anzuwenden. Die zugrundeliegende Nettoentgeltdifferenz ist taggenau zu bestimmen. Sie wird einmalig berechnet und für die gesamte Bewilligungsdauer festgelegt.
Anrechnung von Nebeneinkommen
Übt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer Zeit, für die sie oder er Qualifizierungsgeld bezieht, eine Erwerbstätigkeit aus, wird das daraus erzielte Einkommen grundsätzlich wie beim Arbeitslosengeld in dem Kalendermonat, in dem die Tätigkeit neben der Weiterbildung ausgeübt wird, auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Ebenso wie beim Arbeitslosengeld wird ein Freibetrag von 165 EUR gewährt.
Leistungen, die trotz einer vollständigen Freistellung oder für diesen Anteil des Beschäftigungsverhältnisses teilweisen Freistellung vom Arbeitgeber gezahlt werden, werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Hierdurch wird wie beim Kurzarbeitergeld ermöglicht, dass der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken kann, ohne dass das zusätzliche Arbeitsentgelt sich leistungsmindernd auf das Qualifizierungsgeld auswirkt. Dies gilt nur, soweit diese Leistungen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.
Quelle: SOLEX
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