BAFöG – Studienstarthilfe
Die vom Bundestag beschlossene 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat am 5. Juli 2024 den Bundesrat passiert. Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien sollen mit einer Studienstarthilfe (§ 56 BAFöG) von 1.000 Euro einen weiteren Anreiz zur Aufnahme eines Studiums erhalten.
Berechtigte der Studienstarthilfe
- Die Hilfe ist nur zum Beginn des ersten Studiums zugänglich.
- Die/der zu Fördernde muss noch unter 25 Jahre alt sein.
- Im Monat vor Studienbeginn muss der Antragsteller eine Sozialleistung erhalten haben.
Sozialleistungen
Sozialleistungen, die zum Erhalt der Studienstathilfe berechtigen sind:
- Bürgergeld (SGB II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
- Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)
Finanzschwache Familien
Die Studienstarthilfe soll typischerweise jungen Menschen aus finanzschwachen Familien und noch vorhandenem Bezug zur Herkunftsfamilie den Übergang an eine Hochschule erleichtern und ihnen hierdurch eine ihren Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Mit zunehmendem Alter schwindet der Einfluss des Elternhauses auf die ökonomische Situation bei Ausbildungsbeginn. Die Intention der Studienstarthilfe, junge Menschen unabhängig von einer familienbedingten finanziellen Ausstattung den Übergang an eine Hochschule zu ermöglichen, greift bei zunehmendem Alter daher zunehmend weniger.
SGB VIII
Auch junge Menschen, die stationär im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind, gehören zu dem Kreis der Berechtigten der Studienstarthilfe, wenn die Einkommen ihrer Eltern unterhalb der Einkommensgrenze für Kostenbeiträge nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) liegen. Dies soll ihnen den Start in ein Studium erleichtern.
Auslandsstudium
Studienstarthilfe kann auch für eine Ausbildung an einer ausländischen Hochschule
oder gleichgestellten Einrichtung bezogen werden.
Antrag
Der Antrag auf Studienstarthilfe ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Für die Beantragung der Studienstarthilfe ist hierbei nicht erforderlich, dass die antragstellende Person ein elektronisches Ausweisdokument besitzt, vielmehr kann – analog zur Beantragung von BAföG – eine Antragstellung auch über ein einfaches Nutzerkonto erfolgen. Alleinige Voraussetzung ist das Vorhalten einer
E-Mail-Adresse zwecks Registrierung via Nutzername/Passwort.
Personen, für die eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, weil sie beispielsweise keine entsprechenden Endgeräte besitzen, können zur elektronischen Antragstellung die Hilfe des zuständigen Amtes in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Studienstarthilfe kann bis zum Ende des Monats, der auf den Ausbildungsbeginn folgt, gestellt werden.
Dem Antrag sind die in der Regelung genannten Nachweise (Sozialleistungsbezug und Immatrikulation) beizufügen. Für den Nachweis des Sozialleistungsbezugs reicht es aus, dass der Bezug im Vormonat des Ausbildungsbeginns vorgelegen hat.
1.000 Euro
Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in
Höhe von 1.000 Euro geleistet. Die Studienstarthilfe ist bei Sozialleistungen, deren Gewährung einkommensabhängig erfolgt, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.
Quellen: Bundesrat, Bundestag, Studis-online
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