20.10.2024

Gerichtsentscheidungen zu Migrationspolitik

Fast überall in Europa ist es den rechtspopulistischen Kräften gelungen, Migration als größtes Problem darzustellen. Selbst die Klimakatastrophe und ihre tödlichen Gefahren scheinen auf einmal harmlos zu sein im Vergleich zu der Bedrohung, die angeblich von den Menschen ausgeht, die täglich vor Krieg, Folter, Mord, Hunger und dem Verlust ihrer Lebensgrundlagen aus ihrer Heimat fliehen müssen. Dabei hat die eigentliche Migrations-Bedrohung als Folge der Flucht aus den immer größer werdenden Gebieten der Erde, die wegen der Erderwärmung unbewohnbar werden noch gar nicht richtig begonnen.

Unterbringung außerhalb der EU unzulässig

Gut, dass es noch demokratische Strukturen und unabhängige Gerichte gibt, die die Politik in die Schranken weist, wenn sie allzu schnell mit einfach scheinenden Lösungen die Menschenrechte von Geflüchteten missachtet. So musste die italienische Regierung jetzt einen schweren Rückschlag hinnehmen bei dem Versuch, die Asylverfahren aus der EU auszulagern.

Zurückweisungen an den Binnengrenzen sind unrechtmäßig

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 15. Oktober 2024 lässt aufhorchen: Der Gerichtshof bestätigt die Unrechtmäßigkeit von Zurückweisungen an den Binnengrenzen. In seinem Urteil stellt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) klar: Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Grenzen sind nicht zulässig. Damit erteilt er Verwaltungsabkommen wie dem “Seehofer-Deal” von 2018 eine klare Absage und stärkt den Zugang zum Rechtsschutz von Asylsuchenden an der Grenze.

kein Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz

Der Kläger H.T. aus Syrien stellte im Juni 2018 auf der griechischen Insel Leros einen Asylantrag. Er litt unter den dortigen Lebensverhältnissen, die jenen im Elendslager „Moria“ auf Lesbos glichen und fürchtete zudem die Abschiebung in die Türkei und von dort die Kettenabschiebung nach Syrien. Im September 2018 floh er über Österreich nach Deutschland. Dabei wurde er von der deutschen Bundespolizei aufgegriffen und, trotz dass er ein Asylgesuch äußerte, nur wenige Stunden später nach Griechenland abgeschoben – basierend auf dem Seehofer-Deal zwischen Deutschland und Griechenland. In den Stunden zwischen Aufgriff und Abschiebung hatte er keinen Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz. Ein Dublin-Verfahren wurde nicht durchgeführt.

Beschwerde beim EGMR

Auf Leros wurde H.T. fast drei Monate inhaftiert, in einer Zelle mit verhangenem Fenster und ohne die Möglichkeit, einen Außenbereich aufzusuchen. Der griechische Flüchtlingsrat half ihm, aus der Haft zu kommen und ein Asylverfahren in Griechenland durchzuführen.

Im März 2019 reichte H.T. Individualbeschwerde beim EGMR ein. Er macht geltend, dass seine Rückführung durch Deutschland sowie seine Behandlung und Inhaftierung in Griechenland das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3) und das Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 13) in der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen.

als subsidiär schutzberechtigt anerkannt

2021 wurde H.T. in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Aufgrund der unhaltbaren Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland, floh H.T nach Deutschland und stellte hier einen Asylantrag. 2022 wurde er durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt anerkannt.

Zurückweisungspraxis beenden

PRO ASYL und ECCHR (Europäisches Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte) begrüßen das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und fordern die Ampelregierung auf, der Zurückweisungspraxis an den deutschen Grenzen ein Ende zu setzen.

Quellen: Welthungerhilfe, Tagesschau, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Pro Asyl, wikipedia

Abbildung: pixabay.com city-736807_1280.jpg