Kabinett beschließt SGB III – Modernisierung
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält
- weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor,
- die Anpassung und den Ausbau von Förderinstrumenten,
- die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen im In- und Ausland,
Weitere Änderungen:
- Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen neuen Kooperationsplan ersetzt.
- Die Beratung junger Menschen wird umfassender.
- Die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger, wie sie etwa in Jugendberufsagenturen erfolgt, soll gestärkt werden.
- Ein zusätzlicher Anreiz zu mehr Mobilität mit einem höheren Zuschuss bei auswärtiger Unterbringung im Rahmen von Praktika zur Berufsorientierung. (Siehe auch Beitrag zur Ausbildungsgarantie)
Ausführlich wurde der Gesetzentwurf hier schon Ende Juli vorgestellt.
Stellungnahme
Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit, in welchem der Paritätische Gesamtverband Mitglied ist, hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.
wichtige Weichenstellungen
Der Referentenentwurf nehme wichtige Weichenstellungen vor: Eine wirksame Unterstützung und Beratung junger Menschen im Übergang in Ausbildung und Beruf sowie eine starke Kooperation der Rechtskreise in den Jugendberufsagenturen. Der Ausbau der Maßnahmen und die Kooperation mit anderen Rechtskreisen sollte die Situation junger Menschen insgesamt verbessern.
Finanzierung fraglich
Angesichts der Entwicklungen im Bundeshaushalt, angekündigter Kürzungen bei den Jobcentern, der Haushaltslage in den Kommunen und der finanziellen Ausstattung der Jugendhilfe darauf, bezweifeln die Autoren der Stellungnahme aber, ob das Gesetz den Weg für einen Systemwechsel ebne. Es sei vielmehr notwendig, die meist prekäre Finanzierung des Übergangsbereiches zu ergänzen. Eine Stärkung der Rolle der Agenturen für Arbeit in der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort dürfe weder einen Rückzug der Jobcenter und der Jugendhilfe anreizen noch deren Verdrängung befördern.
Ergänzung, nicht Ersetzung
Die grundsätzliche Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur für Arbeit und infolgedessen der Agenturen für Arbeit vor Ort im § 28b SGB III RE dürfe nicht die bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise ersetzen. Sie müsss als notwendige Ergänzung formuliert werden. Zur Unterstützung junger Menschen sollten Förderinstrumente, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl von Unterstützungsbedarfen zur Anwendung kommen, auch im Recht der Arbeitsförderung eingeführt werden. Der Bezug zum SGB VIII und SGB IX sei in diesem Kontext zusätzlich unbedingt herzustellen.
Quellen: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht
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