Kriminalisierung der Seenotrettung?
Am Mittwoch, 18. Januar 2024, wird im Bundestag das „Rückführungsverbesserungsgesetz“ verabschiedet.
Gesetzesinhalt
Das Gesetz sieht vor, dass Abschiebehaft und Abschiebegewahrsam verschärft werden und Wohnungen auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden können. Abschiebungen in der Nacht sollen vereinfacht werden, Behörden dürfen demnach Mobiltelefone und Datenträger auslesen, ohne dass die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme geprüft werden muss. Des Weiteren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, humanitäre Hilfe fortan als Schleusertätigkeit zu verfolgen.
Strafbarkeit von altruistischer Hilfe möglich
Gerade der letzte Punkt sorgte für große Aufregung. Sollten etwa Seenotrettungen künftig strafbar sein? Das Innenministerium bestreitet dies Absicht: Zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität sei eine Verschärfung der bisherigen Strafandrohungen für entsprechende Delikte vorgesehen. Zugleich werde klargestellt, dass die Rettung Schiffbrüchiger auch künftig nicht strafbar sei.
Rechtsgutachten
Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Aziz Epik und Prof. Dr. Valentin Schatz der Universitäten Hamburg und Lüneburg bestätigt aber die Befürchtung, dass eine Kriminalisierung bei entsprechender Auslegung unklarer Begriffe zumindest nicht ausgeschlossen ist.
Gefahr einer Kriminalisierung
Die vom BMI vorgeschlagene Ausweitung des § 96 Abs. 4 AufenthG auf Fälle
uneigennütziger Hilfeleistung zur unerlaubten Einreise berge potenziell die Gefahr einer Kriminalisierung ziviler Seenotrettung, so das Gutachten. Nach der hier vertretenen Auffassung sei das Verhalten ziviler Seenotretter*innen beim Rettungsvorgang und bei der Verbringung in einen Ausschiffungshafen zwar nach § 34 StGB gerechtfertigt. Diese Position ist jedoch weder unstreitig noch ist die künftige Rechtspraxis insoweit hinreichend antizipierbar.
Keine tragfähige Begründung
Das Gutachten bemängelt, dass es bislang keine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausweitung der Strafbarkeit gebe. Daher bleibe im Dunkeln, welchen legitimen Zweck die neue Strafvorschrift erfüllen solle. Sofern zu Beginn der Diskussion auf die Erfassung von bewaffneten Grenzdurchbrüchen in altruistischer Motivation an der kroatischen Außengrenze abgestellt worden sei, ließe sich die vermeintlich bestehende Schutzlücke ohne Weiteres durch eine Ausweitung des § 96 Abs. 4 AufenthG auf Taten nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (Beisichführen einer Schusswaffe) schließen.
Empfehlung der Gutachter
Die geplante Gesetzesänderung berge die Gefahr eines chilling effects auf die vor allem aus Deutschland koordinierte zivile Seenotrettung im Mittelmeer. Dem Gesetzgeber empfehlen die Autoren, von der geplanten Ausweitung der Strafbarkeit Abstand zu nehmen. Mindestens aber sei ein Tatbestandsausschluss für Fälle humanitärer Unterstützung vorzusehen, wie er den Mitgliedstaaten der EU ausdrücklich in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/90/EG für alle Formen
humanitärer Unterstützung ermöglicht werde. Ein solcher könnte unter Rückgriff auf den Wortlaut der Richtlinie erfolgen. Dementsprechend könnte ein möglicher § 96 Abs. 6 AufenthG lauten: „Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Hilfeleistung mit dem Ziel der humanitären Unterstützung der betroffenen Person erfolgt.“ Ein solcher Tatbestandsausschluss müsste – ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie – konsequenterweise auch auf die Beihilfe zur unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 StGB erstreckt werden.
Quellen: Bundestag, demokratieteam.org, A. Epik und V. Schatz, Kriminalisierung der Seenotrettung? Gutachten zur geplanten Neufassung des § 96 Abs. 4 AufenthG, 2023, EUR-Lex, wikipedia
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