08.08.2024

Mitaufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen

Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige gemäß § 42a Absatz 1 SGB XI Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden und die pflegerische Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt ist. Ist dies nicht möglich, kann die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Auch eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ist während dieser Zeit möglich.

Voraussetzungen

Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und wünscht die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, stellt der Antrag zugleich einen Antrag der oder des Pflegebedürftigen auf die Leistungen nach § 42a Absatz 1 SGB XI dar, sofern die oder der Pflegebedürftige zustimmt. Das gilt sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die private Pflege-Pflichtversicherung. Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während dieser Zeit der Versorgung. Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erhält die Kosten für die Versorgung der pflegebedürftigen Person von deren Pflegekasse oder privatem Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, erstattet.

Leistungsumfang

Kosten für pflegerische Versorgung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten sowie

Erstattung erforderlicher Fahrkosten und Kosten für den Gepäcktransport, die im Zusammenhang mit der Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entstehen. Auch Kosten für besondere Transportmittel werden erstattet, wenn das vorher beantragt wurde.

Pflegegeld-Anspruch ruht

Für die Dauer der Versorgung des Pflegebedürftigen gem. § 42a SGB XI ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Die soziale Sicherung für die Pflegeperson wird jedoch weitergezahlt.

Gemeinsamer Jahresbetrag ab Mitte 2025

Ab Juli 2025 wird die oben beschriebene Leistung im § 42b SGB XI geregelt. Der dann neugefasste § 42a SGB XI regelt dann den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit sollen die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt werden.

Quellen: BMG, Beraterbrief Pflege,

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