Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz
Mit dem Gesetzentwurf soll das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt angepasst werden und auf neue Schutzbedarfe reagieren. Außerdem werden Verwaltungsverfahren beschleunigt und bürokratische Lasten abgebaut.
Probleme und Ziele
In Zeiten multipler Krisen, einer zunehmenden Globalisierung und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt haben sich in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben. Gleichzeitig ermöglicht
insbesondere die fortschreitende Digitalisierung, Bürokratie abzubauen. Die Änderungsbedarfe betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:
- Unfallversicherungsschutz im Ausland
- Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zu Schulen und Kindertagesstätten,
- Unfallversicherungsschutz von Studierenden und bei
- Früh- und Jungstudierenden, (besonders begabte oder interessierte Schüler, denen von einer HOchschule ein Studium angeboten wird)
- Unfallversicherungsschutz von Bewerberinnen und Bewerbern bei Auswahlverfahren,
- Anpassung des Sterbegeldes
Ausland
Der zunehmend fragilen Sicherheitslage im Ausland wird dadurch begegnet, dass für alle Personen, die im Ausland vergleichbare Tätigkeiten erbringen, ein vergleichbares Schutzniveau im beruflichen und im beruflich veranlassten privaten Bereich ermöglicht wird.
Weg zu Schule und Kita
Neuen familiären Realitäten bei der Kinderbetreuung wird dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geknüpft wird.
Studierende
Künftig sollen Studierende unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden. Dies kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Infolgedessen kann das Abschließen einer privaten Unfallversicherung entfallen.
Frühstudierende
Der Unfallversicherungsschutz für Studierende soll künftig in gleichem Umfang für Früh- und Jungstudierende bestehen.
Bewerberinnen und Bewerber
Bewerberinnen und Bewerber sollen gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin eingewilligt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII). Dies kann junge Menschen, die sich eigeninitiativ auf eine Stelle beworben haben, vor potentiell hohen Kosten infolge eines Unfalls bewahren und für sie eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung im Falle eines Unfalls bedeuten.
Freiwilligendienste im Ausland
Freiwilligendienstleistende des Programmes „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes sollen während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII). Dies könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls geschützt werden und infolgedessen ggf. keine zusätzlichen Versicherungskosten aufbringen müssten.
Sterbegeld
Das Sterbegeld wird angehoben, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in vergangenen Jahren gerecht zu werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Sterbegeldes die regelmäßig anfallenden Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzt.
Quellen: BMAS, Jugend-check.de
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