Absetzbeträge und Freibeträge im Bürgergeld
Details zum Bürgergeld (4)
§ 11b SGB II
Nicht nur für Jugendliche und junge Erwachsene bringt das Bürgergeld ab Juli diesen Jahres Verbesserungen, wenn sie leistungsberechtigt sind und zusätzlich Erwerbseinkommen verdienen. Geregelt wird dies im § 11b SGB II und in der Bürgergeldverordnung.
Absetzbeträge
Jeder Leistungsberechtigte kann folgende Positionen vom Einkommen abzusetzen:
- auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Beiträge (für Nicht-Versicherungspflichtige: Beiträge in angemessener Höhe),
- Sozialversicherungsbeiträge, soweit gesetzlich vorgeschrieben (sog. Pflichtbeiträge) oder nach Grund und Höhe angemessen,
- „Vorsorgeversicherungen“ für den Krankheits- oder Pflegefall oder für die Altersvorsorge oder sonstige Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
- Geförderte Altersvorsorgebeiträge (siehe § 82 EStG), z.B. „Riester-Rente“, in Höhe des Mindesteigenbetrags
- Freibetrag nach § 82a SGB XII bei Bezug von Grundrente
- Werbungskosten (i. d. R. Fahrkosten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale),
- den Erwerbstätigenfreibetrag, (siehe unten),
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II); zu etwaigen Abzweigungen siehe das gesonderte Thema,
- bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bagatellgrenze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V)
Das sind Einnahmen, die innerhalb eines Kalendermonats 10 EUR nicht übersteigen.
Pauschbeträge
- In § 6 Bürgergeld-V werden Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge genannt, z. B.
- für private Versicherungen monatlich 30 EUR (dies gilt sowohl für volljährige als auch für minderjährige Hilfebedürftige)
- Die Absetzung von 1/12 der Jahresbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen (§ 11b Abs. 1 Nr.3 SGB II),
- für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit monatlich 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer (Pendlerpauschale). Obergrenze in § 6 Abs. 2 Bürgergeld-V: Ist der errechnete Betrag der Pendlerpauschale im Vergleich mit einem „zumutbaren“ öffentlichen Verkehrsmittel „unangemessen“ hoch, dann wird die Pauschale auf die Kosten des Verkehrsmittels begrenzt.
- für Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger Tätigkeit bei mindestens zwölfstündiger nachgewiesener Abwesenheit 6 EUR je Kalendertag (§ 6 Abs. 3 Bürgergeld-V).
Freibeträge (Pauschale Absetzung) bei Erwerbstätigen
An Stelle der Beträge von Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten (= Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ) ist ein Betrag von insgesamt 100 EUR von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit monatlich abzusetzen.
Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR, kann der Leistungsberechtigte die tatsächlichen Beträge absetzen, wenn er nachweist, dass die Summe der Beträge den Betrag von 100 EUR übersteigt.
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiter bis 250 EUR monatlich werden nicht auf den Regelsatz angerechnet (sog. Übungsleiterpauschale).
Von dem Taschengeld des Bundesfreiwilligendienstes oder des Jugendfreiwilligendienstes ist ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich abzusetzen.
Erwerbstätigenfreibetrag bis 30. Juni 2023
Die ersten 100 EUR pro Monat sind anrechnungsfrei; darüber hinaus gehende Einkünfte sind wie folgt anzurechnen:
- 20% des Brutto von 100,01 EUR bis 1.000 EUR,
- 10% des Brutto von 1.000,01 EUR bis 1.200 EUR,
- 10% des Brutto von 1.200,01 EUR bis 1.500 EUR, wenn der Leistungsberechtigte entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder er mindestens ein minderjähriges Kind hat.
Berechnungsbeispiele bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und Arbeitseinkommen (bis 30.06.2023):
Bruttolohn | pauschale Absetzung nach § 11b Abs. 2 SGB II | Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II | Gesamtfreibetrag |
---|---|---|---|
100 EUR | 100 EUR | – | 100 EUR |
200 EUR | 100 EUR | 20 EUR | 120 EUR |
300 EUR | 100 EUR | 40 EUR | 140 EUR |
400 EUR | 100 EUR | 60 EUR | 160 EUR |
600 EUR | 100 EUR | 100 EUR | 200 EUR |
800 EUR | 100 EUR | 140 EUR | 240 EUR |
1000 EUR | 100 EUR | 180 EUR | 280 EUR |
1100 EUR | 100 EUR | 190 EUR | 290 EUR |
1200 EUR | 100 EUR | 200 EUR | 300 EUR |
1500 EUR *) | 100 EUR | 230 EUR *) | 330 EUR *) |
*) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben
Erwerbstätigenfreibetrag ab 1.Juli 2023
Die ersten 100 EUR pro Monat sind anrechnungsfrei; darüber hinaus gehende Einkünfte sind wie folgt anzurechnen:
- 20% des Brutto von 100,01 EUR bis 520 EUR,
- 30% des Brutto von 520,01 EUR bis 1.000 EUR,
- 10% des Brutto von 1.000,01 EUR bis 1.200 EUR,
- 10% des Brutto von 1.200,01 EUR bis 1.500 EUR, wenn der Leistungsberechtigte entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder er mindestens ein minderjähriges Kind hat.
Berechnungsbeispiele bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und Arbeitseinkommen (ab 01.07.2023):
Bruttolohn | pauschale Absetzung nach § 11b Abs. 2 SGB II | Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II | Gesamtfreibetrag |
---|---|---|---|
100 EUR | 100 EUR | – | 100 EUR |
200 EUR | 100 EUR | 20 EUR | 120 EUR |
300 EUR | 100 EUR | 40 EUR | 140 EUR |
400 EUR | 100 EUR | 60 EUR | 160 EUR |
600 EUR | 100 EUR | 108 EUR | 208 EUR |
800 EUR | 100 EUR | 168 EUR | 268 EUR |
1000 EUR | 100 EUR | 228 EUR | 328 EUR |
1100 EUR | 100 EUR | 238 EUR | 338 EUR |
1200 EUR | 100 EUR | 248 EUR | 348 EUR |
1500 EUR *) | 100 EUR | 278 EUR *) | 378 EUR *) |
*) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben.
Quellen: Bundesregierung, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)
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