Sie befinden sich hier:
06.01.2023

Karenzzeit

Details zum Bürgergeld (1)

Nach der Umgestaltung des SGB II gibt es einige neue Begriffe, Leistungen und Vorschriften, die in der Reihe „Details zum Bürgergeld“ hier in loser Folge in den nächsten Wochen erscheinen.

Die Vorschriften des Bürgergeldgesetzes traten nicht alle zu Jahresbeginn 2023 in Kraft, einiges gilt erst ab Juli 2023. Über die wichtigste Änderung zum 1.1., die Anhebung der Regelsätze, haben wir hier schon berichtet.

Zweimal Karenzzeit

Der Begriff „Karenzzeit“ taucht im SGB II in der Fassung vom 1.1.2023 zweimal auf:

  • beim zu berücksichtigen Vermögen (§ 12) und
  • bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22).

Vermögen

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1. Januar 2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, gelten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Mit dem Start des Bürgergelds am 1.1.2023 bekommen alle Bürgergeldbeziehenden eine Karenzzeit, also auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023 schon Leistungen bezogen haben.

Unterkunftskosten

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung / das Eigenheim werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, für ein Jahr übernommen. Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Die Höhe der angemessenen Kosten für Heizung bestimmen die Kommunen selbstständig.

Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Die Menschen sollen den Kopf frei haben für die Arbeitssuche oder Qualifizierung, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, denn die Karenzzeit soll nur ermöglichen, dass Menschen trotz einer kurzfristigen Notlage in ihrem Zuhause bleiben können. Es sei denn, der Umzug erfolgt mit Zustimmung des Jobcenters oder des Sozialamtes oder der Umzug erfolgt, weil es keine verfügbare Wohnung zu einem angemessenen Preis gibt, etwa wenn eine behindertengerechte Wohnung nötig ist.

Quelle: BMAS

Abbildung: Fotolia_113739057_Subscription_XL.jpg