Bundesteilhabegesetz (Teil 12) Ausländer, Deutsche im Ausland
Unter welchen Bedingungen Ausländer oder Deutsche, die im Ausland leben, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben wird in den §§ 100 und 101 SGB IX geregelt
Leistungen an Ausländer
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (= unbefristeter Aufenthaltstitel, § 9 AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis (= befristeter Aufenthaltstitels, § 7 AufenthG) sind und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Ausländer mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht
Ausländer mit absehbar nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht erhalten Eingliederungshilfe nur als Ermessensleistungen.
Asylbewerber
Asylbewerber erhalten keine Eingliederungshilfe. Anspruch darauf haben sie erst, wenn die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Für die ersten 15 Monate bietet § 6 Abs.1 AsylbLG aber eine Grundlage für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm obliegt es den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG, europarechtliche Vorgaben einzuhalten und den Wertentscheidungen völkerrechtlicher Verträge, an die Deutschland gebunden ist (UN-Kinderrechtskonvention, UN-Behindertenrechtskonvention), Rechnung zu tragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, soweit die Gewährung von Eingliederungshilfe an Kinder betroffen ist, weil hier nicht nur die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch die UN-Kinderrechtskonvention zu beachten ist.
Ausschluss
Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
Leistungen an Deutsche im Ausland
Leistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. In außergewöhnlichen Notfällen kann allerdings Eingliederungshilfe gewährt werden. Dazu muss der Hilfesuchende nachweisen können, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss
- längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung
- Pflegebedürftigkeit verhindert die Ausreise
- rechtlichen Gründen (hoheitliche Gewalt) verhindern das Land zu verlassen.
Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
Art, Form und Maß der zu gewährenden Hilfe und der Einsatz von Vermögen und Einkommen richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 101 Abs. 3 SGB IX).
Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe ist nach § 101 Abs. 4 SGB IX der überörtliche Träger der Sozialhilfe in dem Geburtsort des Antragstellers. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.
Leistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Deutschland
Dieser Fall wird unter der Überschrift „Besonderheit des Einzelfalles“ im § 104 Abs. 5 SGB IX geregelt.
Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn
- dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist,
- die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und
- keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.
Quellen: Bundestag, SOLEX
Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:
- Bundesteilhabegesetz (Teil 1) – Umsetzung in den Ländern
- Bundesteilhabegesetz (Teil 2) – Wunsch- und Wahlrecht
- Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen
- Bundesteilhabegesetz (Teil 6) – Allgemeine Vorschriften
- Bundesteilhabegesetz (Teil 7) – Beratung und Unterstützung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 8) – Rechtsanspruch
- Bundesteilhabegesetz (Teil 9) – Personenkreis
- Bundesteilhabegesetz (Teil 10) – Soziale Teilhabe
- Bundesteilhabegesetz (Teil 11) – Medizinische Rehabilitation
- Bundesteilhabegesetz (Teil 12) – Ausländer, Deutsche im Ausland
- Bundesteihabegesetz (Teil 13) – Trennung der Leistungen (1)
- Bundesteihabegesetz (Teil 14) – Trennung der Leistungen (2)
- Bundesteilhabegesetz (Teil 15) – Teilhabe am Arbeitsleben
- Bundesteilhabegesetz (Teil 16) – Teilhabe an Bildung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 17) – Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 18) – Teihabeplan und Gesamtplan
- Bundesteilhabegesetz (Teil 19) – Gesamtplanung
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