09.05.2019

Bundesteilhabegesetz (Teil 15) – Teilhabe am Arbeitsleben

§ 111 SGB IX

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im § 111 geregelt werden, sind die Leistungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Träger der Eingliederungshilfe fallen.

Im § 49 SGB IX hingegen werden in einem offenen Leistungskatalog eine Vielzahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beschrieben und geregelt, die von unterschiedlichsten Trägern zur Verfügung gestellt und finanziert werden müssen. (Bundesanstalt für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Versorgungsämter, Eingliederungshilfe)

Beim Leistungskatalog der Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe handelt es sich aber um eine abschließende Aufzählung. Die Leistungen umfassen ausschließlich

  • Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und § 62 SGB IX, einschließlich Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX,
  • Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und § 62 SGB IX, einschließlich Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX,
  • das Budget für Arbeit für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem privaten und öffentlichen Arbeitgeber nach § 61 SGB IX, sowie
  • Gegenstände und Hilfsmittel, die erforderlich sind, um die vorgenannten Beschäftigungen ausüben zu können.

Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM

§ 58 SGB IX

Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung nach § 58 SGB IX oder bei anderen Anbietern nach § 60 SGB IX (s.u.) erhalten Menschen mit Behinderung, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) oder eine Berufsvorbereitung, individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung im Rahmen wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Leistungen bei anderen Leistungsanbietern

§ 60 SGB IX

Neu mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführt wurden „andere Anbieter“. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, können seit 01.01.2018 alternativ die ihnen zustehenden Leistungen auch außerhalb bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen (Wahlrecht nach § 62 SGB IX). Die Voraussetzungen, die andere Leistungsanbieter mitbringen müssen sind im Prinzip dieselben, wie sie auch für Werkstätten für behinderte Menschen gelten – mit den Ausnahmen, dass keine Mindestgröße und auch keine Aufnahmepflicht vorgegeben sind.

Budget für Arbeit

§ 61 SGB IX

Mit dem Budget für Arbeit wird für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine weitere Alternative zur Beschäftigung in dieser Werkstatt geboten. Die Alternative besteht darin, dass ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss nebst Anleitung und Begleitung (Arbeitsassistenz) ermöglicht wird, der einen Arbeitgeber dazu bewegt, mit dem Menschen mit Behinderungen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Arbeitsvertrag zu schließen.

Arbeitsförderungsgeld

§ 59 SGB IX

Arbeitsförderungsgeld ist eine finanzielle Leistung, die Leistungsberechtigte erhalten, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind. Es wird an Institutionen gezahlt, die Arbeit für Menschen mit Förderungsbedarf im Rahmen einer Behinderung anbieten und von diesen zusammen mit dem Werkstattlohn überwiesen, aber getrennt ausgewiesen. Auch Beschäftigte anderer Leistungsanbieter können zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn ein Arbeitsförderungsgeld beanspruchen.

Wahlrecht

§ 62 SGB IX

Menschen mit Behinderungen haben ein Wahlrecht, wie bzw. bei welchem Anbieter er die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen möchte. Möglich ist auch, dass er einzelne Module bei unterschiedlichen Anbietern wählt (z. B. Leistungen der beruflichen Bildung in der Werkstatt und Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter). Aus diesem Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen ergibt sich die Verpflichtung der Werkstatt, mit anderen Leistungsanbietern zusammenzuarbeiten und entsprechende Leistungen anzubieten. Der unmittelbar verantwortliche Leistungsanbieter bleibt in dieser Zeit auch Verantwortlicher für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, soweit diese nicht durch den Leistungsträger zu entrichten sind.

Dagegen besteht kein Wahlrecht zur „Mischung“ von Leistungen, wenn ein Budget für Arbeit in Anspruch genommen wird.

Der Passus in § 62 Abs.2 SGB IX, dass die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters widerspricht eigentlich dem Wahlrecht, der verantwortliche Leistungsanbieter könnte den Wunsch Leistungen von einem anderen Anbietere zu beziehen ja auch ablehnen. Laut Gesetzesbegründung soll aber damit nur geregelt werden, wer die Koordinierung und die Zusammenarbeit organisiert und letztlich darum, wer die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.

Gegenstände und Hilfsmittel

§ 111 Abs.2 SGB IX

Die für Beschäftigungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen geltende Regelung, wonach die Leistungen zur Beschäftigung in Bedarfsfällen Gegenstände und Hilfsmittel einschließen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind, wird auf Beschäftigungen bei anderen Leistungsanbietern und bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern ausgedehnt.

Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

Auch die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist möglich, wenn eine leistungsberechtigte Person zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung darauf angewiesen ist. Dabei gilt die Kraftfahrzeughilfeverordnung.

Beitrag zu den Leistungen

§ 138 Abs.1 Nr.3 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind beitragsfrei bei Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach § 111 Abs.1 SGB IX, bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX. (Siehe auch Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung)

Quelle: SOLEX,
dort finden Sie auch ausführlichere Beschreibungen der Themen in den einzelnen Absätzen (nur mit SOLEX-Zugangsdaten):

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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