13.05.2019

Bundesteilhabegesetz (Teil 16) – Teilhabe an Bildung

Eingliederungshilfe – Leistungen zur Teilhabe an Bildung

§ 112 SGB IX

Die Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe entsprechen inhaltlich den Leistungen zur Teilhabe an Bildung aus dem Teil 1 des SGB IX. Es werden aber konkret die Leistungspflichten benannt und der Umfang der Leistungen näher beschrieben.

Es geht hier, wie auch im § 75 SGB IX nicht um die Bildungleistungen als solche, sondern um unterstützende Maßnahmen, um die Bildungsangebote wahrnehmen zu können.

Der Leistungskatalog ist offen gestaltet, daher kommen alle Leistungen in betracht, die geeignet und wirtschaftlich sind, die Teilhabe an Bildung zu verwirklichen. Eingeschlossen sind die Bildung sowohl an allgemeinbildenden Schulen, an Hochschulen und bei der Weiterbildung

Schulen

§ 112 Abs.1 Nr.1 und Abs.1 Satz 2, Satz 3, Satz 5 bis 8 SGB IX

Zu den Leistungen bei der Schulbildung gehören

  • Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden,
  • heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern
  • Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind.

Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf

§ 112 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 SGB IX

Zu den Hilfen zur (hoch-)schulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf gehören

  • Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht,
  • Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung erforderlich ist,
  • Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die schulische oder hochschulische Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf,
  • Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind.

Zweitausbildung

§ 112 Abs.1 Satz 4 SGB IX

Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung können erneut erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. Dies könnte der Fall sein, wenn die Behinderung erst während des Berufslebens eintritt oder sich eine Verschlimmerung einer bisherigen Behinderung ergibt.

Höherqualifizierung

§ 112 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 SGB IX

Möglich sind auch Unterstützungsleitungen bei dem Wunsch nach Höherqualifizierung. Unter folgenden Voraussetzungen werden Hilfen bei einer höherqualifizierenden Weiterbildung erbracht. Die Weiterbildung muss

  • in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung anschließen,
  • in dieselbe fachliche Richtung weiterführen oder im Fall eines Masterstudiums diese interdisziplinär ergänzen und
  • es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen.

Mit dem zeitlichen Zusammenhang ist nicht eine Zeitspanne zwischen den Bildungsabschnitten gemeint, sondern eine Altersgrenze. In der Gesetzesbegründung wird von einer Orientierung an § 10 Abs.3 Satz 1 BaföG gesprochen. Die leistungsberechtigte Person dürfte zu Beginn der Zweitausbildung noch nicht 30 Jahre alt sein, bei einem Masterstudium noch nicht 35. Es handelt sich aber hier eher um Ermessensentscheidungen, weil im Gestz keine Altersgrenzen angegeben werden und in der Begründung nur von einer „Orientierung“ an der BaföG – Regelung gesprochen wird.

Gemeinsame Leistungserbringung

§ 112 Abs.4 SGB IX

Der Eingliederungshilfeträger kann mit den Leistungserbringern vereinbaren, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, wenn diese das wünschen und es ihnen zumutbar ist (siehe Wunsch- und Wahlrecht, § 104 SGB IX)

In der Praxis macht es an Schulen Sinn, wenn eine Assistenzkraft für eine Lerngruppe zuständig ist. So können sich die Assistenzkräfte bei einer Schule bei Krankheit und Urlaub gegenseitig vertreten.

Beitrag zu den Leistungen

§ 138 Abs.1 Nr.4 und Nr.5 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind beitragsfrei bei Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu nach § 112 Abs.1 Nummer 1 SGB IX.

Bei Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Abs.1 Nummer 2 SGB IX sind sie nur beitragsfrei, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Beispielsweise in Ausbildungsstätten mit Internat der Berufsbildungswerke. (Siehe auch: Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung)

Quelle: SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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