27.01.2019

Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung

Beitrag 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat (92 SGB IX). Die bis Ende 2019 geltenden sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden durch ein neues System ersetzt. Nun wird die finanzielle Inanspruchnahme losgelöst von dem bisherigen fürsorgerechtlichen System geregelt. Anstelle des bisherigen Einsatzes des Einkommens über der Einkommensgrenze ist nun ein Beitrag aufzubringen. Dieser Beitrag richtet sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten.

Vielfach wird es so sein, dass Leistungsberechtigte neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch existenzsichernde Leistungen beantragen müssen. Dabei werden sie mit zwei völlig verschiedenen Systemen der Einkommensanrechnung konfrontiert. So wird beispielsweise bei der Eingliederungshilfe das Partnereinkommen nicht berücksichtigt, bei Grundsicherung und Sozialhilfe aber sehr wohl.

Für die Leistungsnehmer wird von vielen im Vorfeld durch die ab 2020 gültige Regelung ein Entlastungseffekt erwartet, bei den Leistungsanbietern möglicherweise eine Vereinfachung des Verfahrens, ggf. aber auch höhere Einnahmenausfälle. Wie so viele Regelungen im Bundesteilhabegesetz kann darüber erst nach ein paar Erprobungsjahren und wissenschaftlichen Evaluationen eine wirklichkeitsnahe Aussage gemacht werden.

Einkommensanrechnung
(135 bis § 138 SGB IX)

Einkommen bedeuten hier in der Regel die Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz aus dem Vorvorjahr, sowohl aus Erwerbstätigkeit als auch aus Rentenbezug. Gemeint ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten.

Bei der Einkommensermittlung wird bei Minderjährigen, die im Haushalt der Eltern, oder des Elternteils leben gemäß der Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB das Einkommen der Eltern (des Elternteils) herangezogen. Dies ist genauso geregelt wie in der Sozialhilfe in § 85 Abs.2 Satz 2 SGB XII

Da der Zeitraum zwischen Antragstellung und Steuerbescheid des Vorvorjahres jedoch relativ lang ist, kann davon bei gravierenden Veränderungen abgewichen und eine aktuelle Schätzung herangezogen werden. Dies ist z. B. bei Arbeitslosigkeit, bei Rentenbeginn oder bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung, aber auch bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung denkbar.

Seit Januar 2017 gibt es für Leistungsberechtigte einen Einkommensfreibetrag. Dieser liegt bei 40 Prozent des Nettoeinkommens, darf aber nicht mehr als 65 Prozent des Regelbedarfs der Grundsicherung betragen. 2020 wird das Verfahren umgestellt. Es gibt dann einen Einkommensfreibetrag, der jährlich angepasst wird.

Beitrag aus dem Einkommen
136 SGB IX

Die Pflicht einen Beitrag aufzubringen, beginnt bei einem Betrag, der oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze nach dem SGB XII liegt. Er richtet sich nach der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs.1 SGB IV), zurzeit 37.380 EUR, die für die alten Bundesländer gilt. Um einen Anreiz zu schaffen, trotz der bestehenden Behinderung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit höher als etwa bei Rentenbezug.

Eine Eigenbeteiligung beginnt bei einem Jahreseinkommen

  • von 85% der Bezugsgröße bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern: das wären aktuell 31.773 EUR
  • von 75% der Bezugsgröße bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: das wären aktuell 28.035 EUR
  • von 60% der Bezugsgröße bei Rentnern: das wären aktuell 22.428 EUR

Die Beträge erhöhen sich

  • um 15% der Bezugsgröße für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft: das wären aktuell 5.607 EUR
  • um 10% der Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt: das wären aktuell 3.738 EUR
  • Falls der Partner/Ehegatte allerdings selber ein Einkommen hat, das den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, entfällt der Erhöhungsbetrag für Partner/Ehegatten; für gemeinsame Kinder gilt dann ein Erhöhungsbetrag von 5% der Bezugsgröße: das wären aktuell 1.869 EUR.

Ist der Leistungsberechtigte ein Kind, das im Haushalt beider Eltern lebt, muss hier ein angemessener Ausgleich gefunden werden, um auch bei minderjährigen Kindern einen Beitrag ermitteln zu können, der dem eines erwachsenen Leistungsberechtigten gleich kommt. Dieser Ausgleich beträgt 75% der Bezugsgröße und wird auf die oben genannten Freibeträge aufgeschlagen. Also:

  • 160% der Bezugsgröße bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern: das wären aktuell 59.808 EUR
  • 150% der Bezugsgröße bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: das wären aktuell 56.070 EUR
  • 135% der Bezugsgröße bei Rentnern: das wären aktuell 50.463 EUR

Die Regelung beschränkt sich auf minderjährige Kinder im Haushalt beider Elternteile; bei Alleinerziehenden ist diese Korrektur nicht erforderlich.

Außerdem entfällt in diesen Fällen die Erhöhung um den Partner/Ehegatten – Zuschlag.

mehrere Einkünfte

Hat eine leistungsberechtigte Person mehrere unterschiedliche Einkünfte, wird das Einkommen zugrunde gelegt, aus welchem der höchste Bruttobetrag zu verzeichnen ist.

Höhe des Beitrags
137 SGB IX

Die Höhe des monatlichen Beitrags beträgt jeweils 2% aus der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und den jeweiligen Freigrenzen nach dem vorigen Absatz.

Beispiel:

Eine alleinstehende Erwerbstätige mit einem Kind und mit einem Jahreseinkommen von 42.000 EUR
Freibetrag bei sv-pflichtiger Erwerbstätigkeit 31.773 EUR
Freibetrag für das Kind 3.738 EUR
Summe der Freibeträge 35.511 EUR
Differenz von Einkommen und Freibeträgen 6.489 EUR
davon 2% 129,78 EUR
monatlicher Beitrag (abgerundet auf volle 10 Euro) 120 EUR

Die Höhe des monatlichen Beitrags zu den Leistungen beträgt also 120 EUR. Das heißt, der Beitrag wird von der zu erbringenden Leistung abgezogen, wie in § 137 Abs.3 SGB IX ausdrücklich klargestellt wird. Dies bedeutet, dass der Träger der Eingliederungshilfe nur den Anteil an der Vergütung leistet, der nicht durch den Einkommensbetrag der Leistungsberechtigten bzw. – bei Minderjährigen – ihrer Eltern gedeckt ist.

Die Regelung soll nicht nur dazu dienen, dass eine angemessene Lebensführung gesichert werden kann, sondern Einkommenserhöhungen sollen auch den Leistungsberechtigten zu Gute kommen. In unserem Beispiel blieben von einer Lohnerhöhung um 2.000 EUR, die zu einem 40 Euro höheren Beitrag führen würde, im Jahr von der Lohnerhöhung noch 1.520 EUR brutto übrig.

Beitragsfreie Leistungen der Eingliederungshilfe
138 SGB IX

Eine ganze Reihe von Leistungen der Eingliederungshilfe werden gewährt, ohne dass ein Beitrag des Leistungsberechtigten gefordert wird.

Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

  1. heilpädagogischen Leistungen der Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs.2 Nummer 3 SGB IX
  2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109 SGB IX
  3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs.1 SGB IX, diese umfassen sowohl Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen als auch bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX.
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, gemeint sind Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu nach § 112 Abs.1 Nummer 1 SGB IX.
  5. Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Abs.1 Nummer 2 SGB IX, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Beispielsweise in Ausbildungsstätten mit Internat der Berufsbildungswerke.
  6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs.2 Nummer 5 SGB IX, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen.
  7. Leistungen im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs.1 SGB IX, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
  8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies bedeutet, dass die Aufbringung eines Beitrages nicht verlangt wird, wenn dadurch der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder BVG gefährdet wäre.

Eigenbeitrag bei mehreren Eingliederungsleistungen
§ 138 Abs.2 SGB IX

Wenn mehrere minderjährige Kinder gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wird der Beitrag nur für das erste Kind erhoben. Damit muss auch bei mehreren Leistungen der Eingliederungshilfe der Eigenbeitrag nur einmal aufgebracht werden, unabhängig davon, ob ein Mensch mehrere Leistungen erhält oder mehrere Kinder im Haushalt leistungsberechtigt sind.

Bedarfsgegenstände
§ 138 Abs.3 SGB IX

Handelt es sich bei der Eingliederungshilfeleistung um einen Bedarfsgegenstand, dessen Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, muss höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrags einmalig aufgebracht werden. Bedarfsgegenstände sind Gegenstände, die für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch den Leistungsberechtigten bestimmt sind und die einer Abnutzung unterliegen. Hierzu gehören insbesondere orthopädische u. a. Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Einrichtungsgegenstände, Bekleidung usw. Der Träger der Eingliederungshilfe kann bis zu dem Vierfachen des Monatsbeitrages berücksichtigen; ob er das in vollem Umfang tut, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Beitragspflicht von Eltern volljähriger Leistungsberechtigter
138 Abs.4 SGB IX

Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,76 EUR aufbringen. Der Beitrag wird an Kindergelderhöhungen angepasst werden und ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die verpflichteten Personen dazu finanziell in der Lage sind.

Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
150 SGB IX

Es handelt sich hier um eine Bestandsschutzregelung für „Altfälle“, also für Menschen, die bereits vor 2020 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatten. Für diese Personengruppe gilt: Solange der Eigenbeitrag nach neuem Recht höher ist als der Eigenbeitrag nach der am 31.12.2019 geltenden Fassung des § 87 SGB XII, darf nur dieser geringere Eigenbeitrag von dem Sozialhilfeträger eingefordert werden.

Quellen: SOLEX, Bundestag

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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