Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen
Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Vor allem durch die Trennung der Leistungen in existenzsichernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe ab 2020 besteht für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen oft die Notwendigkeit, zwei oder gar drei Leistungen gleichzeitig beantragen zu müssen. Dabei werden sie auf die Schwierigkeit stoßen, dass es für die Leistungen jeweils unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung gibt, genauso wenig ist einheitlich geregelt, ob beispielsweise das Partnereinkommen ein Rolle spielt.
Bei der Vermögensanrechnung geht es hier hauptsächlich um das sogenannte Schonvermögen, also das Geld, was man auf der „hohen Kante“ liegen hat. Das geschützte Vermögen (zum Beispiel das Eigenheim) bleibt bei allen Leistungen gleich geschützt.
Hier vergleichen wir zunächst die Regelungen der einzelnen Leistungen, weiter unten werden wir die voraussichtlichen Regelungen bei den möglichen Kombinationen der Leistungen vorstellen.
Da die konkreten Zahlen für 2020 noch nicht bekannt sind, beziehen sich die verwendeten Zahlen auf das Jahr 2019.
Leistungen | Einkommen | Vermögen | Anrechnung Partner |
---|---|---|---|
Hilfe zur Pflege | 848 EUR plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Arbeitseinkommen: 40%, höchstens 276 EUR | 5.000 EUR plus 25.000 EUR aus Einkünften während des Leistungsbezugs | Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten und bei Kindern auch das der Eltern wird herangezogen |
Grundsicherung | 848 EUR plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Einkommen in einer WfbM: bis zu 50% des Lohns | 5.000 EUR | Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten wird herangezogen. Kinder oder Eltern: ab 100.000 Jahresverdienst |
Eingliederungshilfe | 31.773 EUR, (28.035 EUR, 22.428 EUR) | 56.070 EUR | kein Zugriff beim Partner; Eltern bei minderjährigen Kindern: Erhöhung des Freibetrags um 28.035 EUR; Beitrag der Eltern bei volljährigen Kindern: monatlich 32,76 EUR. |
Es folgt eine etwas nähere Beschreibung der Leistungen und der Kombinationen:
Hilfe zur Pflege
Einkommensanrechnung
(§ 85 SGB XII, § 82 Abs.6 SGB XII)
Das Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt, wird eingesetzt.
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und eventuellen Familienzuschlägen für Partner und Kinder. Der Grundbetrag rechnet sich nach der Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 848 EUR (2019).
Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40% des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 276 EUR (2019).
Vermögensanrechnung
(§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII; § 66a SGB XII)
Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 5.000 EUR. Für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.
Nicht angerechnet wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung; aber nur, wenn dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wurde.
Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 39 SGB XII, § 19 Abs.3 SGB XII)
Das Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten und bei Kindern auch das der Eltern wird herangezogen.
Grundsicherung
Einkommen
(§ 85 SGB XII, § 82 Abs.3 SGB XII)
Das Einkommen, das über der Einkommensgrenze liegt, wird eingesetzt
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und eventuellen Familienzuschlägen für Partner und Kinder. Der Grundbetrag rechnet sich nach der Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII: 848 EUR (2019).
Werkstattbeschäftigte, die Grundsicherung erhalten, können bis zu 50% des übersteigenden Werkstattlohns absetzen.
Vermögen
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII
Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zur Höhe von 5.000 EUR. Für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.
Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 39 SGB XII, § 19 Abs.3 SGB XII, § 43 Abs. 5 SGB XII)
Das Einkommen und Vermögen des Partners, Ehegatten wird herangezogen.
Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen jeweils unter 100.000 EUR findet daher kein Unterhaltsrückgriff statt.
Eingliederungshilfe
Einkommen
(§ 136 SGB IX)
2% der Differenz zwischen Jahresbruttoeinkommen und Freibetrag wird als Beitrag eingesetzt.
Der Freibetrag liegt bei (2019)
- 31.773 EUR bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern,
- 28.035 EUR bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
- 22.428 EUR bei Rentnern.
Die Freibeträge erhöhen sich
- um 5.607 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- um 3.738 EUR für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt.
Vermögen
(§ 139 SGB IX; § 140 SGB IX)
Die Höhe des Schonvermögens beträgt 56.070 Euro.
Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens
(§ 136 Abs.5 SGB IX; § 138 Abs.4 SGB IX)
Partnereinkommen und Partnervermögen wird nicht angerechnet.
Eltern: die Einkommensfreibeträge erhöhen sich jeweils um 28.035 EUR, wenn ein leistungsberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt mit beiden Elternteilen lebt.
Eltern einer volljährigen leistungsberechtigten Person müssen einen Beitrag in Höhe von monatlich 32,76 EUR aufbringen.
Kombinationen von Leistungen
Die folgende Tabelle muss man leider noch mit Vorsicht genießen. Bislang konnte noch keine endgültige Klarheit geschaffen werden, wie die einzelnen Kombinationen letztlich behandelt werden. Wir werden uns weiter um verlässliche Aussagen bemühen.
Kombinationen von Leistungen | Einkommen | Vermögen | Anrechnung Partner |
---|---|---|---|
Hilfe zur Pflege und Grundsicherung | Es gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege |
Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung | Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung |
Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe | Lebenslagenmodell: vor der Regelaltersrente: Eingliederungshilfe danach: Hilfe zur Pflege |
Lebenslagenmodell: vor der Regelaltersrente: Eingliederungshilfe danach: Hilfe zur Pflege |
Lebenslagenmodell: vor der Regelaltersrente: Eingliederungshilfe danach: Hilfe zur Pflege |
Grundsicherung und Eingliederungshilfe | Es gelten die jeweiligen Vorschriften getrennt | Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung | Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung |
Hilfe zur Pflege, Grundsicherung und Eingliederungshilfe | Lebenslagenmodell: vor der Regelaltersrente: Eingliederungshilfe danach: Hilfe zur Pflege |
Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung | Es gelten die Vorschriften der Grundsicherung |
Gesetzliche Grundlage des „Lebenslagenmodells“ ist § 103 Abs. 2 SGB IX
Wie tatsächlich mit der Behandlung der Kombinationen mehrerer Leistungen verfahren wird, ist noch unsicher. Denkbar ist beispielsweise auch, dass etwa bei der Kombination Grundsicherung / Eingliederungshilfe nicht nur bei der Einkommensanrechnung, sondern auch bei Vermögen und Partnereinkommen die jeweiligen Vorschriften der Leistungen maßgeblich sind. Bezieht ein Leistungsberechtigter Eingliederungshilfe und Grundsicherung, entscheidet dann der jeweilige Sachbearbeiter entsprechend der Freibetragsregelungen seines Sachgebietes.
Hat der Leistungsberechtigte z.B. 20.000 EUR Vermögen, würde er Eingliederungshilfe erhalten, nicht jedoch Grundsicherung.
Quellen: SOLEX, Bundestag, NITSA e.V.
Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:
- Bundesteilhabegesetz (Teil 1) – Umsetzung in den Ländern
- Bundesteilhabegesetz (Teil 2) – Wunsch- und Wahlrecht
- Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen
- Bundesteilhabegesetz (Teil 6) – Allgemeine Vorschriften
- Bundesteilhabegesetz (Teil 7) – Beratung und Unterstützung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 8) – Rechtsanspruch
- Bundesteilhabegesetz (Teil 9) – Personenkreis
- Bundesteilhabegesetz (Teil 10) – Soziale Teilhabe
- Bundesteilhabegesetz (Teil 11) – Medizinische Rehabilitation
- Bundesteilhabegesetz (Teil 12) – Ausländer, Deutsche im Ausland
- Bundesteihabegesetz (Teil 13) – Trennung der Leistungen (1)
- Bundesteihabegesetz (Teil 14) – Trennung der Leistungen (2)
- Bundesteilhabegesetz (Teil 15) – Teilhabe am Arbeitsleben
- Bundesteilhabegesetz (Teil 16) – Teilhabe an Bildung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 17) – Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 18) – Teihabeplan und Gesamtplan
- Bundesteilhabegesetz (Teil 19) – Gesamtplanung
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